OLG Schleswig




Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Schleswig
(Stand: 1. 7. 1999)


A. Anrechenbares Einkommen

I. Allgemeines

1. Ausgangspunkt: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge) bzw. an deren Stelle tretender freiwilliger Versicherungen). Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

2. Zum Bruttoeinkommen zählen grundsätzlich Einkünfte jeglicher Art unter Einschluß von Sachbezügen (Ausnahmen unter Nr.4). Einmalige Zuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld; Tantiemen und Gewinnbeteiligungen usw.) werden grundsätzlich auf das Jahr umgelegt.

3. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören nicht zum Einkommen (a. A. d. 5. Familiensenat); der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.

4.a) Bestimmte Einkünfte können aus besonderen Gründen des Einzelfalls anrechnungsfrei bleiben, insbesondere Erwerbseinkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeitsleistung (z.B. überstunden in außergewöhnlichem, nicht typischen Umfang).
Für Einkünfte aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten gilt § 1577 II BGB.
b) Soweit zweckbezogenen Zuwendungen des Arbeitgebers ein entsprechender besonderer Bedarf gegenübersteht zählen sie nicht zum Einkommen (z.B. Kleidergeld, Fahrtkostenpauschale usw.)

5. Der Zahlung von Spesen aus Auslösungen stehen vielfach ersparte häusliche Aufwendungen gegenüber. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel dieser Beträge bewertet und insoweit dem Einkommen hinzugerechnet.

6. Kindergeld zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen, auch nicht im Mangelfall (BGH, NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806ff.).
Der Kinderzuschuß der Rente gilt in Höhe des verdrängten Kindergeldes (§ 8 BKGG) als Kindergeld, darüber hinaus als Einkommen.

7. Wohngeld zählt (nur) zum Einkommen, soweit es nicht aus der Sicht des Unterhaltsrechts erhöhte Wohnkosten abdeckt. Letzteres ist wegen des insoweit strengeren Maßstabs des Wohngeldgesetzes überwiegend der Fall.

8. Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind wegen ihrer subsidiären Natur im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen regelmäßig kein Einkommen.

9. Fiktives Einkommen: Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfang zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.
Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründe, so ist ihm das Einkommen nur soweit fiktiv zuzurechnen, als es ihm vermittels der gebotenen besonderen Bemühungen möglich wäre, eine gleichwertige, ersatzweise auch eine zumutbare geringerwertige Erwerbsquelle wieder zu erlangen.

II. Weitere Abzüge

1. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen nur, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

2. Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0.45 DM berücksichtigt.
a) Überschreiten die Fahrtkosten 15% des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenen Einkommens, muß dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
b) Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.

3.a) Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabweisbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine übergangszeit nach der Trennung abzusetzen.
b) Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten, insbesondere minderjähriger Kinder, nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst soweit als möglich und zumutbar zurückzustehen, damit nicht auf Kosten von Sozialhilfemitteln Schulden getilgt werden.
Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen.
c) Sind einkommensmindernd anzusehende Schulden bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach §426 BGB, sind sie für die Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

4. a) Steuerrechtliche Abzüge von Einkünften sind nur insoweit unterhaltsrechtlich beachtlich, als ihnen Ausgaben gegenüberstehen.
b)Der Abschreibung nach § 7b EStG a.F. und § 10e EStG n.F. stehen regelmäßig erhöhte Wohnkosten gegenüber. Deshalb hat der Steuervorteil dann und soweit dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben.

III. Sonderfälle

1. a) Bei Selbständigen (insbesondere Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerbelastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlich entrichteten Umfang abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von Unterhalt ist für das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welches ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen.
b) Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: Afa) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber: sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfang unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sein.
c) Für das Einkommen eines Selbständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf seine Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck seines bisherigen Lebensstandards sind.

2. Das Wohnen im eigenen Haus kann zu einer Ersparnis von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung führen. Dies ist dann der Fall, wen die tatsächlichen Wohnkosten ( ohne die laufenden Verbrauchsabgaben) den sonst erforderlichen angemessenen Wohnkostenaufwand deutlich unterschreiten. Der Unterschiedsbetrag wird dem Einkommen hinzugerechnet (Vorteile eines - teilweise - "mietfreien" Wohnens).
Bei gebotener anderweitiger Verwertung des Hauses: vgl. § 1577 III und § 1581 S. 2 BGB.

3. Soweit für die Betreuung von minderjährigen Kindern einem Ehegatten ein Teil der Ausbildungsvergütung gutgebracht wird (vgl. auch B 6 b), gehört dieser Betrag ebenfalls zum Einkommen.

4. Auswirkung des Zugewinnausgleichs: Nutzungen aus derart erlangtem Vermögen gehören zu den Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Verbindlichkeiten zwecks Durchführung des Zugewinnausgleichs bleiben in der Regel unberücksichtigt.

B. Kindesunterhalt

1. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Deren Stand vom 1. 7. 1999 [FamRZ 1999, 766] legt die im Text vorangestellte Tabelle zugrunde; sie ist ergänzt um die Bedarfsbeträge eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteiles wohnenden Kindes.

2.a) Die Bedarfsbeträge sind auf dem gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen abgestellt. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.
b) In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein.
c) Krankenversicherungskosten sind in den Bedarfsbeträgen nicht enthalten.

3. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann so weit herabgestuft werden, daß dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

4. Die Bedarfsbeträge minderjähriger Kinder werden durch Kindergeldzahlungen wie folgt beeinflußt (mit Ausnahme im Mangelfall BGH, FamRZ 1997, 806ff.):
a) Erhält der Elternteil bei dem das Kind lebt, das Kindergeld, mindert sich der Bedarf um die Hälfte des anteiligen Kindergeldbetrages.
b) Erhält der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil das Kindergeld, so hat er über den Tabellenbedarf hinaus die Hälfte des anteiligen Kindergeldes an den betreuenden Elternteil weiterzuleiten. Dabei ist das Kind aus Gründen der Prozeßökonomie berechtigt, diesen Betrag zusätzlich zu seinem Bedarf im eigenen Namen mit geltend zu machen.
c) Wird Kindergeld für mehrere Kindern derselben Eltern gezahlt, wird hinsichtlich des anzurechnenden Betrages verwiesen auf § 1612b I BGB.
d) Hinsichtlich des Zählkindvorteiles für gemeinsame Kinder wird verwiesen auf § 1612b I BGB.
Beruht ein Zählkindervorteil darauf, daß der betreffende Elternteil ihn für nicht gemeinsame Kinder erhält, bleibt er im Rahmen des Kindergeldausgleichs unberücksichtigt, &1612b IV BGB.

5. Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt folgendes:
a) Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.
b) Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, ist zu unterscheiden:
- Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 1.120 DM (ab 1.7.1999). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Krankenversicherungskosten sind hierin nicht enthalten.
- Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrundegelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s.u. 6a) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.
c) Auf den Bedarf volljähriger Kinder werden sämtliche anrechenbare Einkünfte (auch BAföG-Darlehen) voll angerechnet.

6.a) Bei Auszubildenen wird die Ausbildungsvergütung auf den Bedarf nach Abzug eines Pauschalbetrages von 150 DM angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf des Kindes ab mit Ausnahme der Fahrtkosten.
b) Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteils in der Regel nur zur Hälfte angerechnet.
c) Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferienjob) oder aus oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.

7. Wenn beide Eltern über Einkommen verfügen, gilt folgendes:
Den offenen Bedarf (s. o. 5c) haben die Eltern anteilig zu befriedigen, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem grossen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten. Wegen der Anrechnung des Kindergeldes bzw. des Kindergeldausgleiches wird verwiesen auf § 1612b BGB.

C. Ehegattenunterhalt

1. Bedarf es nach dem neuen Recht (ab 1.7.1977) berechtigten Ehegatten ohne gemeinsamen unterhaltsberechtigte Kinder:
a) Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).
b) Für sonstige Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7-Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.
c) War eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten nicht bereits in der Ehe angelegt, wird der Unterhaltsbedarf des Berechtigten ohne Rücksicht auf dieses nicht eheangelegte Einkommen nach 1a),b) ermittelt. Auf den so ermittelten Betrag wird das Einkommen des Berechtigten angerechnet (Anrechnungsmethode). Dem Berechtigten verbleibt vom Arbeitseinkommen jedoch 1/7 ohne Anrechnung.
d) Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, sofern er konkret dargelegt ist. Zulässig ist es, zur Feststellung der behaupteten Mehrkosten - denen gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zukommt - von der Möglichkeit der Schätzung ihres Umfanges großzügig Gebrauch zu machen ( $ 287 ZPO); auf die konkrete Darlegung entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden (BGH, NJW 1995, 963 = FamRZ 1995, 346 ff.).
e) Der rechnerische Anspruch wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen lebensverhältnissen ( $ 1578 I BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenen Umfang zur Vermögensbildung verwandelt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.
f) Die 3/7- Quotierung gilt für Unterhaltszeiträume ab 1.1.1989.

2. Bedarf des nach früherem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
- nach § 58 EheG wie zu 1;
- nach § 60 EheG die Hälfte des Betrages zu 1.

3. Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der Ehegatten der von ihnen jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.
a) Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.
b) Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind , so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muß. Auch kann sein Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.

4. Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

5. Eheähnliche Verhältnisse sind mit Ausnahme der Fälle des § 1579 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu beurteilen. Die Haushaltsführung für einen neuen Partner ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis zu bewerten. Sie hat auch keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb ist in Regel die Anrechnungsmethode anzuwenden. Somit sind
- die bedarfsmindernden Vorteile in dieser Gemeinschaft (einschließlich eines tatsächlichen oder fiktiven Entgelts für die Haushaltsführung; § 850h ZPO) nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Partners zu schätzen und
-unmittelbar von dem Unterhaltsanspruch abzusetzen.

6. Vorsorgeunterhalt
a) Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind - wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge - grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.
b) Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.
c) Die Kosten für die angemessen Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit errechnen sich in folgenden Stufen:
(1) Der "an sich" geschuldete Elementarunterhalt (s. oben C1) wir mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.
(2) Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes, der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.
(3) Sie werden von den Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach wird der Elementarunterhalt nach Maßgabe von C 1 endgültig festgesetzt.

D. Leistungsfähigkeit

1. Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (vgl. oben A),

2. Gegenüber Ehegatten und volljährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen der sog. große Selbstbehalt gem. § 1603I, § 1581 S.1 BGB zu belassen. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der sog. kleine Selbstbehalt gem. § 1603 II BGB.

Selbstbehaltssätze (seit 1989):
  großer Selbstbehalt kleiner Selbstbehalt
ab 1989 1300 DM 1100 DM
ab 1.7. 1992 1500 DM 1300 DM
ab 1.1. 1996 1600 DM 1400 DM
 
3. Mangelfall: Reicht unter Wahrung des großen Selbstbehalts das Einkommen zur Deckung des Bedarfs der gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger (Ehegatten und minderjährige Kinder) nicht aus (Mangelfall), so sind deren Bedarfsbeträge zu kürzen; das Kindergeld ist nach Billigkeit anzurechnen, BGH, NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806ff.
a) Von dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist zunächst der große Selbstbehalt abzuziehen; es ergibt sich der verteilungsfähige Restbetrag.
b) Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemißt sich - wie im Regelfall unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrages - nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle: konkret dargelegter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen.
c) Im Verhältnis der Bedarfssätze wird der verteilungsfähige Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten verteilt.
Soweit danach der Tabellenbetrag minderjähriger Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich anteiligen Kindergeldes nicht voll gedeckt ist, ist er aus der Differenz zwischen dem großen und kleinen Selbstbehalt aufzufüllen. Bei mehreren Kindern geschieht dies nach Kopfteilen oder - bei erheblichen Unterschieden im Fehlbedarf - dementsprechend in quotaler Aufteilung.
d) Beispiel (der berechtigte Ehegatte hat kein eigenes Einkommen, erhält jedoch das Kindergeld; weiter sind zu berücksichtigen zwei Kinder der ersten und zweiten Altersstufe):
Stufe 1: Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen2800 DM
./. großer Selbstbehalt1600 DM
verteilungsfähiger Restbetrag1200 DM
Stufe 2: Gesamtbedarf der Berechtigten:
Kind 1: DT Eink. Gr. 1 wg. des Bedarfskontrollbetr.355 DM
Kind 2: DT Eink. Gr. 1 wg. des Bedarfskontrollbetr.431 DM
Ehefrau: 3/7 des sich gemäß C 1 und C 3 ergebenden Unterhaltsbetrages
(2.800 - 355 - 431)x 3/7 = 863 DM
zuzüglich konkret dargelegter trennungsbedingter Mehrbedarf (z. B. Mietkosten) 250 DM
zusammen
 
 
 
 
 
 
1.113 DM
Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten:1.899 DM
Stufe 3: Kürzungsquote 1.200 DM : 1.899 DM = 63,19 %
Stufe 4: Unterhaltsansprüche:
Kind 1: 355 x 63,19 %224 DM
zzgl. aus der Diff. der SB ist aufzufüllen
bis 355 - 125
 
230 DM
6 DM
zu zahlen sind 244 + 6 = 230 DM
Kind 2: 431 x 63,19 %272 DM
zzgl. aus der Diff. der SB ist aufzufüllen
bis 431 - 125
 
306 DM
34 DM
zu zahlen sind 272 + 34 = 306 DM
Ehegatte : 1.113 x 63,19 %703 DM
Stufe 5: Kindergeldanrechnung
Der auf den Unterhaltspflichtigen entfallende Kindergeldanteil ist bereits bei der obigen Berechnung des Kinderunterhaltes verbraucht.
Der auf die Ehefrau entfallende Kindergeldanteil bleibt bis zum Erreichen des Einsatzbetrages (hier 1.113 DM) anrechnungsfrei. Ein etwa verbleibender Betrag kann nach der Billigkeit auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau angerechnet werden. Das Ergebnis jeder Mangelfallberechnung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

E. Konkurrenzen

Erfüllt bei zwei unterhaltsberechtigten Ehegatten der frühere Ehegatte die Voraussetzungen des § 1582 BGB für den Vorrang, gilt dies ohne Einschränkung, d.h. der geschiedene Ehegatte geht dem jetzigen Ehegatten in der Regel mit dem vollen Bedarf vor.
In diesem Falle ist sein Unterhaltsanspruch in der Regel nach § 1579 I Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltsverpflichteten teilhaben würde und der Unterhaltsverpflichtete den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötigt.

F. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern sollte deutlich über dem großen Selbstbehalt (z.Zt. 1600 DM liegen. Die genaue Festlegung muß der Entscheidung im Einzelfall überlasssen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.
2. Der Bedarf der Mutter und des Vaters des nichtehelichen Kindes (1615 l l, ll, V BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.
der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vatre eines nichtehelichen Kindes (§1615 l lll 1, 5, 1603 l BGB) kann über dem großen Selbstbehalt (z. Zt. 1600 DM) liegen. Die Festlegung muß der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Beteiligten.
Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu brücksichtigen.
(Mitgeteilt von Richter am OLG Th. Geng, Schleswig).
Alle Angaben ohne Gewähr.
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