OLG Hamburg


Unterhaltsrechtliche Grundsätze des OLG Hamburg
(Stand: 1.7.1999)


1. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung übernehmen die Senate die Unterhaltsrichtsätze aus der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. 7. 1999).
Neben den für minderjährige Kinder geltenden Sätzen der ersten 3 Altersstufen wenden die Senate die 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) auf den Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder).
In diesen Tabellensätzen sind zusätzliche Kosten einer eigenen Krankenversicherung nicht enthalten.

Die Tabellensätze sind darauf zugeschnitten, daá der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten und zwei Kinder zu unterhalten hat. Abweichungen von diesem Ausgangsfall sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel durch die nächsthöhere/-niedrigere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind besteht.
In jedem Falle wird - gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge - darauf zu achten sein, dass der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

2. Den angemessenen Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, das nicht zum Kreis der unter Nr. 1 benannten privilegierten volljährigen Kinder gehört, bewerten die Senate nunmehr pauschal mit 1.120 DM. Hierbei ist es unerheblich, ob das Kind in einer eigenen Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt ein Elternteils wohnt. In dem Pauschalbedarf von 1.120 DM ist ein Anteil von 400 DM für die warme Miete enthalten.
In dem Pauschalbedarf von 1.120 DM sind die üblichen Werbungskosten eines Auszubildenden einschliesslich des Fahrgeldes enthalten, nicht jedoch die Kosten einer eigenen Krankenversicherung.

3. Den angemessenen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern bewerten die Senate in der Regel mit monatlich 1.800 DM, bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen mit 1.600 DM.
Den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (vgl. Nr.1) bewerten die Senate in der Regel mit 1.500 DM, bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen mit 1.300 DM.
In den Selbstbehaltssätzen sind 650 DM Miete einschliesslich der Heizungskosten und der umlagefähigen übrigen Nebenkosten (warme Miete) enthalten. Wird dieser Betrag ini Einzelfall aus zwingenden Gründen überschritten, so kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden.

4. Berufsbedingte Aufwendungen (Werbungskosten) werden nicht pauschal, sondern nur konkret nach den Umständen des Einzelfalles bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt.

5. Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen; jedoch erhält jeder Erwerbstätige 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens als Bonus.

6. Bei Mangelfällen kommt ein unterschiedlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen bzw. privilegierten volljährigen Kindern (vgl. Nr. 1) und Ehegatten in Betracht.

Den Mindestselbstbehalt gegenüber einem unterhaltsbedürftigen Ehegatten bemessen die Senate auf einen Betrag zwischen dem jeweiligen angemessenen und notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt). Enthält der Einzelfall keine Besonderheiten, die eine abweichende Regelung gebieten, so kann auf den Mittelwert von 1.650 DM bei Erwerbstätigen bzw. 1.450 DM bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen abgestellt werden.

7. Den angemessenen Selbstbehalt gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern bemessen die Senate vorerst mit 2.250 DM (einschliesslich 800 DM Warmmiete), den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750 DM (einschliesslich 600 DM Warmmiete).

8. Der Unterhaltsbedarf der Mutter oder des Vaters eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, ist im Falle des § 1615 l BGB nach der Lebensstellung des unterhaltsbedürftigen Elternteils zu bemessen, beträgt mindestens aber 1.300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.500 DM. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt in diesem Falle mindestens 1.800 DM.

(Mitgeteilt von Richter am OLG Wolfgang Buß, Hamburg)
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