OLG Hamburg


Unterhaltsrechtliche Grundsätze
der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
(Stand: 1. Januar 2002)


1.) Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung übernehmen die Senate die Unterhaltsrichtsätze aus der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2002). Als Existenzminimum können ohne nähere Darlegung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners als Unterhaltsbedarf
135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe verlangt werden.

Neben den für minderjährige Kinder geltenden Sätzen der ersten 3 Altersstufen wenden die Senate die 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) auf den Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder). Der Bedarf das Privilegierten volljährigen Kindes bestimmt sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Die Eltern haften anteilig nach Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dabei darf allerdings der Haftungsanteil eines Elternteils nicht höher als bei dessen alleiniger Haftung sein.

In den Tabellensätzen sind zusätzliche Kosten einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

Die Tabellensätze sind darauf zugeschnitten. daß der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten und zwei Kinder zu unterhalten hat. Abweichungen von diesem Ausgangsfall sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel durch die nächsthöhere/-niedrigere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind besteht.

In jedem Falle wird - ggf. auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge - darauf zu achten sein, daß der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

2.) Den angemessenen Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, das nicht zum Kreis der unter Ziff. 1) benannten privilegierten volljährigen Kinder gehört, bewerten die Senate pauschal mit 600 EUR. Hierbei ist es unerheblich, ob das Kind in einer eigenen Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt eines Elternteils wohnt. In dem Pauschalbedarf von 600 EUR ist ein Anteil von 220 EUR für die warme Miete enthalten.

In dem Pauschalbedarf von 600 EUR sind die üblichen Werbungskosten eines Auszubildenden einschließlich des Fahrgeldes enthalten, nicht jedoch die Kosten einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung.

3.) Den angemessenen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern bewerten die Senate in der Regel mit monatlich 1.000 EUR bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen mit 890 EUR.

Den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (vgl. Ziff.1) bewerten die Senate in der Regel mit 840 EUR, bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen mit 730 EUR.

In den Selbstbehaltssätzen sind 360 EUR Miete einschließlich der Heizungskosten und der umlagefähigen übrigen Nebenkosten (warme Miete) enthalten, Wird dieser Betrag im Einzelfall aus triftigen Gründen überschritten, so kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden.

4.) Berufsbedingte Aufwendungen (Werbungskosten) werden nicht pauschal, sondern nur konkret nach den Umständen des Einzelfalles bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt.

5.) Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen, jedoch erhält jeder Erwerbstätige 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens als Bonus.

6 ) Bei Mangelfällen kommt ein unterschiedlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen bzw. privilegierten volljährigen Kindern (vgl. Ziff. 1) und Ehegatten in Betracht.

Den Mindestselbstbehalt gegenüber einem unterhaltsbedürftigen Ehegatten bemessen die Senate auf einen Betrag zwischen dem jeweiligen angemessenen und notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt). Enthält der Einzelfall keine Besonderheiten, die eine abweichende Regelung gebieten, so kann auf den Mittelwert von 920 EUR bei Erwerbstätigen bzw. 810 EUR bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen abgestellt werden.

7.) Den angemessenen Selbstbehalt gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern bemessen die Senate vorerst mit 1.250 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete), den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 950 EUR einschließlich 330 EUR Warmmiete).

8.) Der Unterhaltsbedarf der Mutter oder des Vaters eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, ist im Falle des § 1615 l BGB nach der Lebensstellung des unterhaltsbedürftigen Elternteils zu bemessen, beträgt mindestens aber 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt in diesem Falle mindestens 1.000 EUR.

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