Familienleistungsausgleich


Der Familienleistungsausgleich ist ab 1996 durch § 31 EStG neu geregelt worden. Danach wird zur Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und zur Förderung der Familie für zu berücksichtigende Kinder entweder Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG gezahlt oder ein Kinderfreibetrag nach § 32 EStG gewährt.

Art und Höhe (§§ 32 Abs. 6; 66; 52 Abs. 32a Nr. 1 EStG)
Kindergeld
  1.Kind2.Kind3.Kind4.Kind
 1996200 DM200 DM300 DM350 DM
 1997220 DM220 DM300 DM350 DM
 1999250 DM250 DM300 DM350 DM
 2000270 DM270 DM300 DM350 DM
 2002154 EUR154 EUR154 EUR179 EUR
 2009164 EUR164 EUR170 EUR195 EUR
 2010184 EUR184 EUR190 EUR215 EUR
 2015188 EUR188 EUR194 EUR219 EUR
 2016190 EUR190 EUR196 EUR221 EUR
 2018194 EUR194 EUR200 EUR225 EUR
 ab 01.07.2019204 EUR204 EUR210 EUR235 EUR
 
 Im Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2007 wurde das Kindergeld wegen der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB nicht mehr ohne weiteres hälftig angerechnet, siehe die Kindergeldabzugstabelle. Das hat sich durch die Unterhaltsreform ab dem 01.01.2008 wieder geändert. Jetzt wird das Kindergeld schon ab der ersten Einkommensgruppe wieder hälftig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet; allerdings wird nunmehr bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts nur der um das Kindergeld verminderte Bedarf bei der Bereinigung des Einkommens des Pflichtigen berücksichtigt. Dadurch subventiert jetzt das Kindergeld den Ehegattenunterhalt. Ob das recht und billig ist?

Bei volljährigen Kindern mindert inzwischen das Kindergeld den Bedarf in voller Höhe.
 
Zählkindvorteil
  Kindergeld wird nach dem Obhutsprinzip grundsätzlich an den Elternteil ausgezahlt, der dem Kind Wohnung gewährt. Da sich ab 2009 schon ab dem 3. Kind eine Erhöhung einstellt, kann es gerade bei Patchwork-Familien von Bedeutung sein, bei welchem Elternteil das Kind gemeldet ist.
 
 
Kinderfreibetrag
  (ab 2010 = 7.008 EUR, ab 2015 = 7.152 EUR, ab 2016 = 7.248 EUR, ab 2017 = 7.356 EUR, ab 2018 = 7.428 EUR, ab 2019 = 7.620 EUR) wird bei der Veranlagung zur ESt herangezogen, aber nur angesetzt, wenn dessen einkommensteuerliche Auswirkung grösser als das im laufenden Kalenderjahr gezahlte Kindergeld ist. In diesem Fall ist das Kindergeld zur Berechnung der festzusetzenden ESt hinzuzurechnen.
Der Kinderfreibetrag ist ausserdem für die Berechnung der Zuschlagssteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) massgeblich.
 
 
06.01.2019
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