OLG Hamburg


Unterhaltsrechtliche Grundsätze
der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
(Stand: 1. Juli 2001)


1.) Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung übernehmen die Senate die Unterhaltsrichtsätze aus der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2001). Als Existenzminimum können ohne nähere Darlegung der Einkommensver-
hältnisse des Unterhaltsschuldners als Unterhaltsbedarf 135 % des Regel-
betrages
der jeweiligen Altersstufe verlangt werden.

Neben den für minderjährige Kinder geltenden Sätzen der ersten 3 Altersstufen wenden die Senate die 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) auf den Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder). Der Bedarf das Privilegierten volljährigen Kindes bestimmt sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Die Eltern haften anteilig nach Ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dabei darf allerdings der Haftungsanteil eines Elternteils nicht höher als bei dessen alleiniger Haftung sein.

In den Tabellensätzen sind zusätzliche Kosten einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

Die Tabellensätze sind darauf zugeschnitten. daß der Unterhaltspflichtige einen Ehegatten und zwei Kinder zu unterhalten hat. Abweichungen von diesem Ausgangsfall sind durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. Diese sind in der Regel durch die nächsthöhere/-niedrigere Gruppe begrenzt. Die Regelbegrenzung gilt nicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind besteht.

In jedem Falle wird - ggf. auch unter Heranziehung der Bedarfskontrollbeträge - darauf zu achten sein, daß der Kindesunterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag steht, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf zu verbleiben hat.

2.) Den angemessenen Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, das nicht zum Kreis der unter Ziff. 1) benannten privilegierten volljährigen Kinder gehört, bewerten die Senate pauschal mit 1.175 DM. Hierbei ist es unerheblich, ob das Kind in einer eigenen Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt eines Elternteils wohnt. In dem Pauschalbedarf von 1.175 DM ist ein Anteil von 430 DM für die warme Miete enthalten.

In dem Pauschalbedarf von 1.175 DM sind die üblichen Werbungskosten eines Auszubildenden einschließlich des Fahrgeldes enthalten, nicht jedoch die Kosten einer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung.

3.) Den angemessenen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern bewerten die Senate in der Regel mit monatlich 1.960 DM, bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen mit 1.740 DM.

Den notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (vgl. Ziff.1) bewerten die Senate in der Regel mit 1.640 DM, bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen mit 1.425 DM.

In den Selbstbehaltssätzen sind 700 DM Miete einschließlich der Heizungskosten und der umlagefähigen übrigen Nebenkosten (warme Miete) enthalten, Wird dieser Betrag im Einzelfall aus triftigen Gründen überschritten, so kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden.

4.) Berufsbedingte Aufwendungen (Werbungskosten) werden nicht pauschal, sondern nur konkret nach den Umständen des Einzelfalles bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt.

5.) Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist vom Halbteilungsgrundsatz auszugehen, jedoch erhält jeder Erwerbstätige 1/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens als Bonus.

6 ) Bei Mangelfällen kommt ein unterschiedlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen bzw. privilegierten volljährigen Kindern (vgl. Ziff. 1) und Ehegatten in Betracht.

Den Mindestselbstbehalt gegenüber einem unterhaltsbedürftigen Ehegatten bemessen die Senate auf einen Betrag zwischen dem jeweiligen angemessenen und notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt). Enthält der Einzelfall keine Besonderheiten, die eine abweichende Regelung gebieten, so kann auf den Mittelwert von 1.800 DM bei Erwerbstätigen bzw. 1.580 DM bei nicht nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen abgestellt werden.

7.) Den angemessenen Selbstbehalt gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern bemessen die Senate vorerst mit 2.450 DM (einschließlich 860 DM Warmmiete), den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.860 DM (einschließlich 650 DM Warmmiete).

8.) Der Unterhaltsbedarf der Mutter oder des Vaters eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, ist im Falle des § 1615 l BGB nach der Lebensstellung des unterhaltsbedürftigen Elternteils zu bemessen, beträgt mindestens aber 1.425 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.640 DM.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt in diesem Falle mindestens 1.960 DM.

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