Kindergeldabzug ab 1. Juli 2003


Nach der am 1. Januar 2001 in Kraft getreten Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB unterbleibt gegenüber der bisherigen Regelung eine Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrags-Verordnung zu leisten.

Damit soll das Existenzminimum mit 135 Prozent des jeweiligen, nach Altersgruppen gestaffelten Regelbetrages in Relation zur Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle dargestellt werden, weil sich die Regelbeträge nicht am wirklichen Bedarf des Kindes ausrichten.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zum Kindergeldabzug ab 1.7.2003 für das 1. bis 3. Kind (auf der Basis der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.7.2003) in EURO für das alte Bundesgebiet :

Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
Eins
(= 100%)
 
199 EUR 241 EUR 284 EUR Regelbetrag West
   7 EUR ohne ohne Kindergeldabzug
192 EUR 241 EUR 284 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
Zwei
(= 107%)
 
213 EUR 258 EUR 304 EUR Bedarf
  21 EUR    9 EUR     0 EUR Kindergeldabzug
192 EUR 249 EUR 304 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
Drei
(= 114%)
 
227 EUR 275 EUR 324 EUR Bedarf
  35 EUR   26 EUR   17 EUR Kindergeldabzug
192 EUR 249 EUR 307 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
vier
(= 121%)
 
241 EUR 292 EUR 344 EUR Bedarf
  49 EUR   43 EUR   37 EUR Kindergeldabzug
192 EUR 249 EUR 307 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
fünf
(= 128%)
 
255 EUR 309 EUR 364 EUR Bedarf
  63 EUR   60 EUR   57 EUR Kindergeldabzug
192 EUR 249 EUR 307 EUR Zahlbetrag
Einkommensgruppe 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe  
sechs
(= 135%)
 
269 EUR 326 EUR 384 EUR Bedarf
  77 EUR   77 EUR   77 EUR Kindergeldabzug
192 EUR 249 EUR 307 EUR Zahlbetrag

Erst mit Erreichen der 6. Einkommensgruppe findet also die hälftige Anrechnung des auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeldes statt. Die Gesetzesänderung hat keinen Einfluß auf den Unterhalt volljähriger Kinder, weil für diese Kinder weder einen Regelbetrag noch eine 135-Prozent Grenze für die Anrechnung des Kindergeldes vorgesehen ist. Wie die Rechtspraxis nunmehr die Mangelfälle behandelt, bleibt abzuwarten.
Mittlerweile sind mehrere Verfassungsbeschwerden eingelegt worden, weil durch die Neuregelung die unteren Einkommensgruppen gegenüber den Besserverdienenden benachteiligt werden. Soweit uns bekannt ist, hat das Bundesverfassungsgericht aber bisher alle Beschwerden nicht angenommen. Mindestens ein Familiengericht hat jedoch einen sog. Vorlagebeschluß erlassen, über den noch nicht entschieden ist.

Updated18.06.2003

| HOME | SEITENANFANG | eMAIL |